Wolfgang Schmale: Europe and Human Rights in 2015

Cross-posted from Wolfgang Schmale’s new blog “Mein Europa”

Die Europäische Union braucht ein großes Ziel – dieses Ziel soll lauten: „Machen wir Europa zum Kontinent der Menschenrechte!“

[1] Geschichtlich stand hinter den Menschenrechten der Gedanke, Menschen vor denjenigen zu schützen, die Macht besaßen und die diese unter Außerachtlassung der Regeln des guten Regierens ausübten. Diese Auffassung lässt sich in Europa ohne weiteres bis in das Mittelalter zurückverfolgen. Das „gute Regieren“ oder, wie in der frühen Neuzeit, die „gute Policey“ traf als Anspruch nicht nur auf den Herrscher zu, sondern im Prinzip auf alle, die Macht besaßen, also etwa Grundherren, Feudalherren. Die zu respektierenden fundamentalen Regeln fand man im göttlichen Recht, im Naturrecht und in einer Reihe offenkundiger Notwendigkeiten, die sich in der Idee eines Rechts auf Subsistenzsicherung zusammenfassen lassen. Einem Bauern seinen Ochsen und Pflug wegen Schulden zu pfänden, verstieß nicht nur moralisch dagegen, sondern es gab fast überall auch schriftlich fixierte Rechtsnormen, also positives einklagbares Recht, das das verbot.

[2] Den Bevölkerungen war die Durchsetzung dieser Regeln zahllose, oft gewaltsame Konflikte sowie teure Gerichtsprozesse wert. Man konnte darüber „seine Armut verrechten“, wie es in der frühen Neuzeit so treffend formuliert wurde, sprich, selbst Menschen mit geringem Einkommen beteiligten sich am Widerstand gegen Unrecht.

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[3] Ab der Mitte des 17. Jahrhunderts wurde die rechtliche Substanz, die gemeint war, gelegentlich als „Menschenrecht“ bezeichnet, doch gängig und häufig wurde diese Bezeichnung erst im Zuge der Französischen Revolution. Sie ging mit einer Kanonbildung der Menschenrechte einher. Außerdem wurden die Regeln des guten Regierens auf die höchste Stufe von Verbindlichkeit und Verpflichtung angehoben – in Gestalt einer schriftlichen Verfassung, wie wir dies aus den nordamerikanischen Staaten, die sich zu den Vereinigten Staaten von Amerika zusammenschlossen, als auch von Frankreich 1789-1791 kennen. Die Kombination all dieser Faktoren, die das moderne Verfassungswesen kennzeichnen, ist erst für das späte und revolutionäre 18. Jahrhundert charakteristisch, auch wenn die Geschichte eine lange Reihe von Fundamentalgesetzen (Magna Charta und viele andere) aufweist, die als ferne Vorläufer schriftlicher Verfassungen gelten können.

[4] Die Erkämpfung und Durchsetzung von Grund- und Menschenrechten war ein blutiger Prozess. In der Französischen Revolution brachte es einmal ein einfacher Soldat (Nationalgardist) auf den Begriff: „Das Blut der Freiheit“ (s. unten Dokumentation).

[5] Mit der Formulierung von Menschenrechtserklärungen und der Ausarbeitung verbindlicher Verfassungstexte wie in Nordamerika und in Frankreich am Ende des 18. Jahrhunderts war noch nicht wirklich viel gewonnen. Obwohl in Europa die Meinung weit verbreitet ist, dass die Idee der Menschenrechte eine europäische sei, hat dies, wenn es denn in dieser Form stimmen würde, Europa nicht zum Kontinent der Menschenrechte gemacht – weder als direkte Folge der Revolutionen von 1789, 1830 und 1848 noch als Folge des Umbruchs – oder auch Revolution – von 1989-1991. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass seit dem Zeitalter der sogenannten Atlantischen Revolution (Nordamerika und Frankreich Ende des 18. Jahrhunderts) um die Verankerung und Garantie der Grund- und Menschenrechte gekämpft wurde, aber die Bilanz bis zum Zweiten Weltkrieg war erschreckend negativ: Wenn wir vom vollumfänglichen Verständnis der Dreiheit „Rechtsstaat – Demokratie – Menschenrechte“ ausgehen, haben wir bis heute, auch in Europa – erstaunlich wenig.

[6] Diese nüchterne Feststellung bedeutet nicht, Fortschritte zu übersehen. Die Bürgerinnen und Bürger mit dem roten EU-Pass genießen im Grundsatz einen hohen Menschenrechtsschutz, den sie erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen können. Dies wird getragen von den nationalen Verfassungen, von der EU-Grundrechte-Charta und von der Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarats, dem alle EU-Mitgliedsstaaten ebenfalls angehören. Dasselbe trifft auf Länder wie die Schweiz und Norwegen, die nicht der EU angehören, ebenfalls zu. In diesem größeren Teil Europas ist das historische Ziel, die Bürgerin und den Bürger wirkungsvoll in Bezug auf die Menschenrechte vor staatlichem Unrecht zu schützen, systemisch umgesetzt und damit erreicht, was Kritik an der Praxis keineswegs ausschließt. Die Menschenrechte sind auch keine Männerrechte mehr wie um 1789, sondern ebenso Frauen- und Kinderrechte. Der frühere geschlechtsspezifische diskriminierende Bezug ist weitgehend, auch gegenüber Trans- und Intersexuellen, auf der normativen Ebene abgebaut. In anderen europäischen Ländern gibt es weiterhin zum Teil erheblichen Nachholbedarf.

[7] Bleiben wir bei dem Teil Europas, der für seine Staatsbürgerinnen und -bürger vergleichsweise hohe Standards systemisch garantiert: Der Begriff Menschenrecht bezieht sich auf d e n Menschen und nicht nur auf die Menschen, die Staatsbürger/innen eines EU-Staats oder eines europäischen Staats mit gleichem Standard sind. Im Sinne des Begriffs Menschenrecht werden die Erfordernisse des Menschenrechtsschutzes nicht erfüllt. Es ist nicht nur das Drama der Mittelmeerflüchtlinge, das uns das beweist, aber es ist die eindringlichste und schrecklichste Form der Mahnung.

[8] Bei kritischer Betrachtung der historischen Entwicklung der Menschenrechte in Europa muss festgestellt werden, dass bisher ein ungeteilter Menschenrechtsbegriff, wie es ebenso logisch wie konsequent wäre und wie es die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 richtig fordert, in Europa bisher keine Geltung gehabt hat: Die nordamerikanischen Revolutionäre – man kann diese Revolution nicht vom damaligen Europa trennen – hatten nur den „white Englishman“ im Blick (s. unten Dokumentation). Die französischen Revolutionäre hatten anfangs nur die Männer im Blick, zwischendurch wurde wenigstens die Sklaverei abgeschafft, Menschenrechte als Frauenrechte gab es nicht. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde im Zuge der sich entwickelnden Anthropologie als Wissenschaft, die zunehmend eine „Rassenkunde“ wurde, der Begriff des Menschen seines universalen Kerngehalts entleert. Die schlimmsten rassistischen Verkürzungen des Menschenbegriffs hat Europa weitgehend – bestimmte politisch-ideologische Bewegungen freilich nicht – überwunden, aber muss man nicht annehmen, dass die historische Verengung des Menschenbegriffs auf den „homo europaeus“, wie Carl von Linné ihn 1735 in „Systema Naturae“ nannte (s. unten Dokumentation), nachwirkt? Wird die Politik in Bezug auf die Mittelmeerflüchtlinge wegen der im europäischen Regierungsdiskurs genannten Argumente nicht geändert oder hat es im Grunde nicht doch damit zu tun, dass die Konsequenz aus dem universal zu verstehenden Menschenbegriff, wie in Europa schon bisher nicht, nicht gezogen werden soll? Wer ist bereit anzuerkennen, dass die Flüchtlinge aus der nördlichen Hälfte Afrikas, aus dem Nahen Osten und zum Teil weiter entfernt liegenden Regionen, dasselbe erkämpfen wollen, wie Menschen in Europa in der frühen Neuzeit, im 18. Jahrhundert, im 19. Jahrhundert, im 20. Jahrhundert?

[9] Die vielen „Aber“, die ein historischer Vergleich offenlegen würde, gelten dennoch nicht, weil trotz der äußerlichen Aufrechterhaltung des Nationalstaatsprinzips die globale Vernetzung das Entscheidende ist. Hinzukommt, dass die beiden Weltregionen, aus denen die meisten Flüchtlinge über das Mittelmeer in das EU-Europa fliehen, nicht weniger als seit Jahrtausenden mal aufs engste, mal lockerer, und dann wieder sehr eng mit Europa verbunden waren und sind.

[10] Die politischen Argumente müssen beanspruchen können, sorgfältig diskutiert zu werden. Dass eine politische, ökonomische, kulturelle und – ja! – religiöse sowie sozialfürsorgliche Zusammenarbeit mit den beiden Großregionen bisher wenig gemeinsame und stabile Strukturen ausbilden konnte, hat viele Gründe, die zum Teil mehr als nur ein paar Jahrzehnte zurückreichen, sodass die Politik sich objektiv mit Lösungen schwer tut. Ziel wäre es, diese Strukturen zu schaffen, damit Menschen nicht fliehen müssen. Es handelt sich um eine Frage von Jahrzehnten – und in der Zwischenzeit sollen die Flüchtlinge im Meer ertrinken?

[11] Die vielversprechendste Antwort kommt von der Zivilgesellschaft, und derzeit kann wohl auch nur die Zivilgesellschaft die Antwort geben. Da der Kern der Handlungsproblematik in Europa darin besteht, bereit zu sein, die universale Dimension des Menschenbegriffs anzuerkennen und in Handeln umzusetzen, kann die praktische Lösung nur eine moralisch-menschliche sein. Das heißt, die Aufnahme von Flüchtlingen nicht nur als Aufgabe des Staates zu sehen. Die Bereitschaft, privat Flüchtlinge aufzunehmen, ist ein sehr, sehr starkes Zeichen. Dass der Staat dies anerkennt und die Bürger/innen, die dazu bereit sind, nicht anschließend juristisch auflaufen lässt, wie in der Vergangenheit, ist nicht nur ein gefordertes Minimum an öffentlicher Unterstützung, sondern wesentlich. Der Staat muss bereit sein, die Zivilgesellschaft, zu der die vielen Hilfsorganisationen dazuzählen, als berechtigten Akteur anzuerkennen. Die Fähigkeit zur effektiven Selbstorganisation der Zivilgesellschaft ist hoch und oft genug bewiesen worden.

[12] Blenden wir zunächst aus und dann zurück: Rechtsphilosophisch betrachtet s i n d die Menschenrechte und sie sie gelten, egal, ob ein Staat sie „gewährt“ oder nicht. In der historischen Rückblende wird deutlich, dass Grund- und Menschenrechte zumeist aus der Gesellschaft heraus erkämpft wurden und werden mussten. In den beiden letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts haben wir es bereits mit einer Zivilgesellschaft zu tun, deren Akteure mindestens über den Atlantik zwischen Europa und Amerika ‚international‘ vernetzt sind. Es waren Akteure der Zivilgesellschaft, die 1898 aus Anlass der Dreyfus-Affäre in Frankreich mit der Gründung einer Menschenrechtsliga den Anstoß für ein bis heute erfolgreiches Modell der zivilgesellschaftlichen Selbstorganisation gaben: Nach vereinzelten weiteren Gründungen erfolgte vor allem in der Zwischenkriegszeit ein Schub an Gründungen von Menschenrechtsligen sowie die Gründung der Internationalen Liga für Menschenrechte. Seit 1945 sind viele Neugründungen hinzugekommen, die nicht zwingend den Namen einer Liga tragen, aber im selben Sinne, zum Teil mit konkreten Schwerpunkten, arbeiten. Asyl- und Flüchtlingsproblematik haben seit den 1980er-Jahren zu einem Gründungsschub an Hilfsorganisationen geführt. Auch dies ist der effektiven Selbstorganisation der Zivilgesellschaft in Bezug auf die Menschenrechtsarbeit zuzuordnen.

[13] Es ist richtig, dass die praktischen Probleme groß sind. Es ist richtig darüber zu reden, was wie getan werden kann, um nicht den Schleppern und den dahinter stehenden kriminellen Banden und Organisationen in die Hände zu spielen. Es ist richtig darüber zu reden, wie und wo die Zukunft von Hunderttausenden Flüchtlingen aussehen bzw. stattfinden soll. Und vieles Weitere, was aus Sicht der Regierungen eine Rolle spielt, hat Anspruch auf sorgfältige Diskussion. Trotzdem muss die Grundlage, von der aus diskutiert wird, geklärt werden. Die Grundlage besteht darin, dass der Begriff vom Menschen nur ungeteilt sein kann, dass ‚Europa‘ sich selber eingestehen muss, dass dieser ungeteilte Menschenbegriff auch gelten muss und nicht durch Vorbehalte, wie in der langen Geschichte des europäischen Menschenrechtsbegriffs bis heute geschehen, eingeschränkt werden darf. „Mare nostrum“ war ein Schritt gewesen, in dem man die Anerkennung der Unteilbarkeit des Menschenbegriffs lesen konnte. Das Mindeste wäre es, dies wieder aufzugreifen, aber müsste Europa nicht weitergehen, über den Appell, sich mitmenschlich zu verhalten, hinausgehen? Denn selbst die Forderung, endlich eine geregelte Zuwanderungspolitik einzuleiten, geht am Problem vorbei: Der Großteil der Länder, aus denen die Flüchtlinge in den beiden Europa benachbarten Großregionen stammen, sind zerfallende oder zerfallene Staaten. Wie sollen dort administrative Strukturen für Zuwanderung aufgebaut werden und dauerhaft funktionieren; und wäre ihr Effekt auf die Flüchtlingsströme mehr als null?

[14] Es braucht nicht viel Fantasie, um sich all die hier möglichen Einwände vorzustellen. Der wichtigste Einwand ist darin zu sehen, dass es zwar die oben angesprochene Zivilgesellschaft gibt, die ein auch aus Sicht des Staates berechtigter Akteur sein kann, dass es aber auch deren Gegner gibt, die xenophob sind, deren Menschenbegriff immer noch rassistisch ist und unter denen es Leute gibt, die nicht vor schweren Straftaten wie Brandstiftung und Morddrohung zurückschrecken. Die Mehrzahl derer, die eine umfassende Flüchtlingsaufnahme nicht unterstützen, haben Bedenken oder Angst vor dem Unbekannten, schenken Stereotypen und Verleumdungen Glauben, sind aber, wenn sich die Gelegenheit einer positiven Erfahrung ergibt, überzeugbar. Niemand wird behaupten, dass die praktische Umsetzung des ungeteilten Menschenbegriffs, wie es die Menschenrechtsidee erfordert, einfach wäre – aber wollen wir uns im Jahre 2015 immer noch gegenseitig eingestehen müssen, dass wir in Europa immer noch nicht so weit sind?

[15] Zu Recht wird betont, dass Europa im Sinne von EU ein starkes gemeinsames Ziel braucht. Dieses Ziel sollte lauten: „Europa zum Kontinent der Menschenrechte machen!“ Das bezieht sich nicht nur auf die Flüchtlinge, sondern auch auf vieles andere wie den datenrechtlichen Schutz der Privatheit oder die Entwicklung einer menschenrechtsbasierten Außenpolitik.

Dokumentation:

„Blut der Freiheit“: Reichardt, Rolf: Das Blut der Freiheit. Französische Revolution und demokratische Kultur. Frankfurt am Main 1998 (Fischer Europäische Geschichte)

„white Englishman“: Thomas Fröschl: Rights of Englishmen, Rights of Mankind, Human Rights (…), in: M. Grandner; W. Schmale; M. Weinzierl (Hgg.): Grund- und Menschenrechte. Historische Perspektiven – aktuelle Problematiken. Wien: Oldenbourg 2002, 119-135.

„homo europaeus“: Wolfgang Schmale: Vom „Homo Europaeus“ zum „Homo Europeanus“ (…), in: L. Bluche, V. Lipphardt, K. K. Patel (Hgg.): Der Europäer – ein Konstrukt. Wissensbestände, Diskurse, Praktiken. Göttingen: Wallstein, 2009, 118-134.

Empfohlene Zitierweise (die Absätze sind in eckigen Klammern für Zitationszwecke nummeriert):
Wolfgang Schmale: Europa und die Menschenrechte im Jahr 2015 – Kritische Betrachtung. In: Wolfgang Schmale: Blog „Mein Europa“, www.wolfgangschmale.eu, Eintrag 25.04.2015 [Absatz Nr.].


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Fabian Klose (May 1, 2015). Wolfgang Schmale: Europe and Human Rights in 2015. Humanitarianism & Human Rights. Retrieved December 10, 2024 from https://doi.org/10.58079/pit9


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